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   LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96   

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https://dejure.org/1997,8551
LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96 (https://dejure.org/1997,8551)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.10.1997 - L 5 An 183/96 (https://dejure.org/1997,8551)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - L 5 An 183/96 (https://dejure.org/1997,8551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit; Unvermeidbare Zwischenzeiten nach Studium als Ausbildungsanrechnungszeiten; Nachweis einer Beitragszeit bei einem Arbeiten auf Probe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Bei der Beurteilung des Umfangs der Berücksichtigung von Zeiten des Hochschulbesuches ist nach Auffassung des Senates indessen den Gegebenheiten des Bildungssystems und der Arbeitsrechtsordnung der ehemaligen DDR Rechnung zu tragen und die Zeit von der abgelegten Schlußprüfung bis zur endgültigen Exmatrikulation als "unvermeidliche Zwischenzeit" zu berücksichtigen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 ).

    Dies wurde zunächst nur für die Überbrückungszeiten zwischen Schul- und Fachschul- oder Hochschulausbildung bejaht (BSGE aaO.); nachfolgend würde auch die Zeit zwischen Schulende und Beginn einer versicherungspflichtigen Lehrzeit als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt (BSG, Urteil vom 31. März 1992 - Az. 4 RA 3/91).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01. Februar 1995 - Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01. Februar 1995 - Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Schließlich hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, wonach das Ausbildungsende mit der Ablegung der vorgeschriebenen Abschlußprüfung markiert ist, insoweit durchbrochen, als danach auch sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten als Ausbildungsanrechnungszeiten anerkannt sind (vgl. BSGE 24, 241, [242]; 32, 120).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01. Februar 1995 - Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63

    Anrechnung von Ausfallzeiten - Zeit zwischen Abitur und Studium -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
    Schließlich hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, wonach das Ausbildungsende mit der Ablegung der vorgeschriebenen Abschlußprüfung markiert ist, insoweit durchbrochen, als danach auch sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten als Ausbildungsanrechnungszeiten anerkannt sind (vgl. BSGE 24, 241, [242]; 32, 120).
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